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Fahrerflucht und Kaskoversicherung: Aufklärungsobliegenheit nach § 28 VVG
Zusammenfassung
Der BGH entschied, dass die unterlassene nachträgliche Meldepflicht nach § 142 Abs. 2 StGB nicht automatisch eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung gegenüber dem Kaskoversicherer darstellt.
Leitsatz
"Die Verletzung der Pflicht aus § 142 Abs. 2 StGB (nachträgliche Meldung) begründet nicht ohne Weiteres eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung gegenüber dem Versicherer nach § 28 VVG."
Vollständige Analyse
Der BGH hat in diesem Urteil die Schnittstelle zwischen Strafrecht (Fahrerflucht) und Versicherungsrecht (Kaskoversicherung) beleuchtet. Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, riskiert nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch den Verlust des Kaskoschutzs. Allerdings stellte der BGH klar, dass die strafrechtliche Pflicht aus § 142 Abs. 2 StGB und die versicherungsrechtliche Aufklärungsobliegenheit nicht deckungsgleich sind. Der Versicherer muss die Obliegenheitsverletzung und den Vorsatz des Versicherungsnehmers eigenständig nachweisen.
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Quelle: dejure.org
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