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130%-Regel: Keine Fälligkeitsvoraussetzung bei konkreter Reparatur
Zusammenfassung
Der BGH hat in diesem Grundsatzbeschluss klargestellt, dass die sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, wenn der Geschädigte im 130%-Bereich konkret reparieren lässt. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten wird nicht erst nach 6 Monaten fällig.
Leitsatz
"Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130%-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig."
Vollständige Analyse
Sachverhalt
Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall vollständig und fachgerecht reparieren. Die Reparaturkosten lagen über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130%-Grenze. Die Versicherung zahlte zunächst nur den Wiederbeschaffungsaufwand und verweigerte die Differenz mit dem Argument, der Anspruch sei erst nach sechsmonatiger Weiternutzung fällig.
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Quelle: dejure.org
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