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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 119/04Bundesgerichtshof (BGH)·07. Dezember 2004

Anrechnung eines überdurchschnittlichen Erlöses beim Restwert

§ 249 BGB

Zusammenfassung

Erzielt ein Geschädigter ohne besondere Mühen einen höheren Verkaufspreis für sein Unfallfahrzeug, muss er sich diesen Betrag anrechnen lassen. Eine Verpflichtung zur Nutzung von Internet-Restwertbörsen besteht aber grundsätzlich nicht.

Leitsatz

"Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt."

Vollständige Analyse

In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, wie der Restwert eines Unfallfahrzeugs zu bestimmen ist und ob sich der Geschädigte einen tatsächlich erzielten höheren Verkaufserlös anrechnen lassen muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in seinem Urteil vom 7. Dezember 2004 klar, dass ein Geschädigter, der für sein verunfalltes Fahrzeug einen Erlös erzielt, der über dem vom Sachverständigen geschätzten Restwert liegt, sich diesen Mehrerlös auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss. Dies folgt aus dem Grundsatz des Schadensersatzrechts, verankert in § 249 BGB, wonach der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der Unfall nicht eingetreten. Er soll am Schadensfall nicht verdienen. Gleichzeitig betonte der BGH, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zur Erzielung eines möglichst hohen Restwerts spezielle Internet-Restwertbörsen zu nutzen. Er genügt seiner Pflicht, den Schaden gering zu halten, wenn er das Fahrzeug zu dem Preis verkauft, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Dieses Urteil ist von grundlegender Bedeutung für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung. Es bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist, aber auch eine Schadenminderungspflicht hat. Versicherungen prüfen seither genau, ob der vom Geschädigten angegebene Restwert realistisch ist und ob ein höherer Erlös erzielt wurde. Die Entscheidung schafft einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Geschädigten und des Schädigers bzw. dessen Versicherung.

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