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Überspannte Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten
Zusammenfassung
Der BGH hat klargestellt, dass die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten bei Vorschäden nicht überspannt werden dürfen. Es genügt, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass zumindest ein Teil der Schäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.
Leitsatz
"Die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten dürfen nicht überspannt werden. Der Geschädigte muss nicht jedes Detail lückenlos aufarbeiten. Entscheidend ist, dass nachvollziehbar dargelegt wird, dass zumindest ein Teil der Schäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist."
Vollständige Analyse
In dem Verfahren VI ZR 122/23 hat der Bundesgerichtshof am 30. Juli 2024 ein wegweisendes Urteil zur Darlegungslast des Geschädigten bei Vorschäden gefällt. Konkret ging es um die Frage, wie detailliert ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall vortragen muss, welche Schäden neu und welche bereits vorhanden waren. Der BGH stellte klar, dass die Anforderungen an den Geschädigten nicht überspannt werden dürfen. Es ist nicht erforderlich, jeden einzelnen Schaden lückenlos aufzuarbeiten und dessen Herkunft exakt zu beweisen. Vielmehr genügt es, wenn der Geschädigte nachvollziehbar und plausibel darlegt, dass zumindest ein Teil der geltend gemachten Schäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das aktuelle Unfallereignis zurückzuführen ist. Diese Entscheidung stärkt die Position von Unfallgeschädigten erheblich, da Versicherer in der Vergangenheit oft pauschal die Regulierung verweigerten, wenn irgendwelche Vorschäden am Fahrzeug bestanden. Das Gericht stützt seine Argumentation maßgeblich auf § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO), der dem Richter ein Schätzungsermessen bei der Schadenshöhe einräumt. Dieses Ermessen würde unterlaufen, wenn man vom Geschädigten eine quasi unmögliche, lückenlose Beweisführung verlangen würde. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dieses Urteil, dass Versicherer nicht mehr pauschal auf Vorschäden verweisen können, um eine Zahlung abzulehnen. Sie müssen sich nun detaillierter mit dem Vortrag des Geschädigten auseinandersetzen und können nur dann eine Kürzung vornehmen, wenn sie konkret nachweisen, dass ein bestimmter Schaden bereits vor dem Unfall bestand. Es handelt sich um eine Bestätigung und Konkretisierung der bisherigen Rechtsprechung, die die prozessuale Fairness für den Geschädigten in den Vordergrund rückt.
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