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Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" und Schätzung nach § 287 ZPO
Zusammenfassung
Der BGH stellt klar, dass der Tatrichter bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO nicht die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollziehen muss. Es kommt darauf an, ob Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen.
Leitsatz
"Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05) rechtfertigen."
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