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Haftungsquote bei Spurwechsel vs. Einfahren
Zusammenfassung
Der BGH klärte die Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß zwischen einem Spurwechsler und einem Einfahrenden. Beide Verkehrsteilnehmer trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Leitsatz
"Bei einem Zusammenstoß zwischen einem Spurwechsler (§ 7 Abs. 5 StVO) und einem Einfahrenden (§ 10 StVO) ist die Haftung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Sorgfaltspflichten zu verteilen."
Vollständige Analyse
Der BGH hat die Haftungsverteilung bei einem typischen Verkehrskonflikt zwischen einem Spurwechsler und einem Einfahrenden geklärt. Beide Manöver unterliegen erhöhten Sorgfaltspflichten: Der Spurwechsel nach § 7 Abs. 5 StVO darf nur erfolgen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Einfahren in den fließenden Verkehr nach § 10 StVO erfordert ebenfalls äußerste Sorgfalt. Bei einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge ist keine pauschale Haftungsverteilung möglich, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen.
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Quelle: dejure.org
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