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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 139/02Bundesgerichtshof (BGH)·28. Januar 2003

Keine schematische Harmlosigkeitsgrenze bei HWS-Distorsion

§ 253 BGB

Zusammenfassung

Der BGH hat entschieden, dass es keine schematische Harmlosigkeitsgrenze gibt, die bei geringen Geschwindigkeitsänderungen einen Anspruch auf Schmerzensgeld für eine HWS-Distorsion von vornherein ausschließt. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.

Leitsatz

"Es existiert keine schematische ‚Harmlosigkeitsgrenze‘, wonach etwa eine HWS-Distorsion beim Vorliegen geringer Geschwindigkeitsänderungen von unter 10 km/h beim Aufprall generell ausgeschlossen werden könnte. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls."

Vollständige Analyse

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Erstattung von Kosten für ein Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 18. Februar 2003 (Az. VI ZR 139/02) darüber zu entscheiden, ob der Schädiger die vom Geschädigten aufgewendeten Kosten für ein Sachverständigengutachten auch dann vollständig erstatten muss, wenn er diese für überhöht hält. Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Geschädigte grundsätzlich auf die Erforderlichkeit der Kosten für ein von ihm zur Schadensfeststellung eingeholtes Sachverständigengutachten vertrauen darf. Nach § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dazu gehören auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, das zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe erforderlich ist. Der Geschädigte ist in der Regel nicht in der Lage, die Angemessenheit der von einem Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu überprüfen. Daher darf er darauf vertrauen, dass die von ihm ausgewählte sachverständige Person die Kosten nach üblichen Sätzen abrechnet. Einwände des Schädigers gegen die Höhe der Sachverständigenkosten sind nur dann beachtlich, wenn für den Geschädigten erkennbar war, dass die Kosten deutlich überhöht sind. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Geschädigte von mehreren Sachverständigen Angebote eingeholt hätte und sich dann für das teuerste Angebot entschieden hätte, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Mit diesem Urteil stärkt der BGH die Position des Geschädigten und bestätigt, dass das Prognoserisiko bezüglich der Schadenshöhe beim Schädiger liegt. Das Urteil ist von großer praktischer Bedeutung für die Abwicklung von Verkehrsunfällen, da es die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten klar regelt und dem Geschädigten Rechtssicherheit gibt.

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