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Schadensminderungspflicht bei Mietwagenangebot des Versicherers
Zusammenfassung
Ein Geschädigter kann verpflichtet sein, ein günstigeres Mietwagenangebot des gegnerischen Versicherers anzunehmen, wenn es ihm vor der Anmietung bekannt war und zumutbar ist.
Leitsatz
"Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten sein, ein günstigeres Mietwagenangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers anzunehmen."
Vollständige Analyse
Der BGH hat entschieden, dass ein Geschädigter unter bestimmten Umständen verpflichtet sein kann, ein günstigeres Mietwagenangebot des gegnerischen Versicherers anzunehmen. Dies gilt, wenn dem Geschädigten das Angebot vor der Anmietung eines teureren Fahrzeugs bekannt war und die Anmietung über den Versicherer für ihn zumutbar ist. Entscheidend ist, ob das Angebot dem Geschädigten mühelos zugänglich war und ob es gleichwertig ist. Die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB begrenzt den Anspruch auf Mietwagenkosten. Allerdings muss der Versicherer nachweisen, dass sein Angebot rechtzeitig und in zumutbarer Weise unterbreitet wurde.
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Quelle: IWW Institut – Unfall & Ertrag
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