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Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"
Zusammenfassung
Der BGH stellt klar, dass ein "Unfallersatztarif" nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann, als die Besonderheiten dieses Tarifs (z.B. Vorfinanzierung, Ausfallrisiko) einen höheren Preis gegenüber dem "Normaltarif" aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen.
Leitsatz
"Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a. F., als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u. ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind."
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