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Nutzungsausfall bei Reparaturverzögerung
Zusammenfassung
Der BGH entschied, dass Nutzungsausfall auch bei verzögerter Reparatur geltend gemacht werden kann, sofern der Geschädigte die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Leitsatz
"Nutzungsausfallentschädigung kann auch für den Zeitraum einer verzögerten Reparatur verlangt werden, wenn der Geschädigte die Verzögerung nicht zu vertreten hat."
Vollständige Analyse
In dem zugrunde liegenden Fall verzögerte sich die Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs, woraufhin der Geschädigte für den gesamten Zeitraum der Reparatur, einschließlich der Verzögerung, eine Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Versicherung forderte. Die Versicherung weigerte sich, für den verzögerten Teil der Reparatur aufzukommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in seiner Entscheidung vom 29. März 2005 klar, dass der Schädiger grundsätzlich das sogenannte Werkstattrisiko trägt. Dies bedeutet, dass der Schädiger auch für Verzögerungen im Reparaturablauf aufkommen muss, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind. Das Urteil ist eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung und stärkt die Position des Geschädigten im Rahmen der Schadensregulierung. Es bekräftigt den Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der Unfall nicht eingetreten. Dies umfasst auch den Ausgleich für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeugs. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der KFZ-Schadensregulierung, da sie Versicherungen dazu anhält, die Gründe für eine Reparaturverzögerung genau zu prüfen, bevor sie die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung kürzen. Der Bezug zu § 249 BGB ist zentral, da dieser Paragraph den Grundsatz der Naturalrestitution normiert, wonach der Zustand wiederherzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. § 251 BGB kommt dann zum Tragen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist, was hier jedoch nicht der Fall war.
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