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Restwertermittlung bei sicherungsübereignetem Fahrzeug
Zusammenfassung
Der BGH überträgt die Grundsätze zur Restwertermittlung bei Leasingfahrzeugen auf sicherungsübereignete (finanzierte) Fahrzeuge. Maßgeblich sind die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungsnehmers (Bank).
Leitsatz
"Bei sicherungsübereigneten Fahrzeugen gelten für die Restwertermittlung die gleichen Grundsätze wie bei Leasingfahrzeugen. Der Restwert ist über Restwertbörsen zu ermitteln, da die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungsnehmers maßgeblich sind."
Vollständige Analyse
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. VI ZR 174/24) die Grundsätze zur Restwertermittlung bei Leasingfahrzeugen auf sicherungsübereignete Fahrzeuge übertragen. Im konkreten Fall ging es um ein finanziertes Fahrzeug, das zur Sicherung des Darlehens an die finanzierende Bank übereignet worden war. Nach einem Totalschaden stellte sich die Frage, wie der Restwert zu ermitteln ist – ob der Geschädigte sich auf regionale Angebote beschränken darf oder ob die Restwertbörsen im Internet heranzuziehen sind. Der BGH entschied, dass bei sicherungsübereigneten Fahrzeugen – ebenso wie bei Leasingfahrzeugen – die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungsnehmers (hier: der Bank) maßgeblich sind. Da die Bank als Eigentümerin über die Verwertung des Fahrzeugs entscheidet und typischerweise Zugang zu Internet-Restwertbörsen hat, muss der Restwert unter Berücksichtigung dieser Verwertungsmöglichkeiten ermittelt werden. Die Entscheidung ist eine konsequente Fortführung des Urteils VI ZR 211/22 vom 2. Juli 2024, in dem der BGH die Restwertermittlung bei Leasingfahrzeugen geregelt hatte. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei finanzierten Fahrzeugen der Restwert in der Regel höher angesetzt wird als bei Privatfahrzeugen, da die Internet-Restwertbörsen oft höhere Angebote liefern als der regionale Markt. Geschädigte mit finanzierten Fahrzeugen sollten dies bei der Schadensregulierung berücksichtigen.
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