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Restwertermittlung durch Sachverständigen auf dem allgemeinen Markt
Zusammenfassung
Der Geschädigte darf sein Fahrzeug zu dem Preis verkaufen, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Er muss sich nicht auf höhere Angebote von spezialisierten Restwertaufkäufern verweisen lassen.
Leitsatz
"Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kfz grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen."
Vollständige Analyse
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Höhe des anzurechnenden Restwerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige hatte einen Restwert von 7.500 DM ermittelt, zu dem das Fahrzeug auch veräußert wurde. Die gegnerische Haftpflichtversicherung wandte ein, es hätte ein Restwert von 14.500 DM erzielt werden können, und verwies auf ein entsprechendes Angebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in seiner Entscheidung vom 06.04.1993 klar, dass der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht aus § 249 BGB genügt, wenn er das Fahrzeug zu dem Preis veräußert, den sein Sachverständiger auf dem allgemeinen, regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eigene Marktforschung zu betreiben oder sich auf höhere Angebote von spezialisierten Restwertaufkäufern auf einem Sondermarkt verweisen zu lassen. Dieses Urteil ist ein Grundsatzurteil zur Restwertabrechnung und hat die Rechtsprechung nachhaltig geprägt. Es stärkt die Position des Geschädigten und die Bedeutung des unabhängigen Sachverständigengutachtens. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies, dass die Versicherung den im Gutachten ermittelten Restwert in der Regel akzeptieren muss und den Geschädigten nicht auf überregionale oder spezielle Aufkäufer verweisen darf. Die Entscheidung unterstreicht das Prinzip, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und sich auf die Expertise des von ihm beauftragten Fachmanns verlassen darf.
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