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Fiktive Abrechnung bis Wiederbeschaffungswert ohne Restwertabzug
Zusammenfassung
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt – auch unrepariert.
Leitsatz
"Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt."
Vollständige Analyse
Sachverhalt
Der Geschädigte erlitt einen Verkehrsunfall. Die Reparaturkosten laut Gutachten lagen unter dem Wiederbeschaffungswert. Er entschied sich, das Fahrzeug nicht reparieren zu lassen, sondern es unrepariert weiter zu nutzen und fiktiv abzurechnen. Die Versicherung wollte nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) zahlen.
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Quelle: dejure.org
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