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Rechtsprechung zur Toleranzgrenze bei Geschäftsgebühren im Bereich der Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfällen, insbesondere § 14 Abs. 1 RVG und Nr. 2300 RVG-VV
Zusammenfassung
Keine Toleranzgrenze von 20 Prozent bei der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts; der VI. Zivilsenat des BGH schließt sich dieser Rechtsprechung an und gibt seine Rechtsprechung zur 20%igen Toleranzgrenze explizit auf.
Leitsatz
"Verkehrsunfall: ohne Schmerzensgeld nur 1,3-fache Gebühr!"
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