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Restwertermittlung bei Leasingfahrzeugen: Internet-Restwertbörsen maßgeblich
Zusammenfassung
Der BGH entschied, dass bei gewerblich genutzten oder geleasten Fahrzeugen die Internet-Restwertbörsen für die Restwertermittlung heranzuziehen sind. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eigene Marktforschung zu betreiben.
Leitsatz
"Bei gewerblich genutzten oder geleasten Fahrzeugen sind für die Restwertermittlung die Internet-Restwertbörsen heranzuziehen, da die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers maßgeblich sind."
Vollständige Analyse
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Juli 2024 (Az. VI ZR 211/22) eine grundlegende Entscheidung zur Restwertermittlung bei Leasingfahrzeugen getroffen. Im konkreten Fall ging es um ein geleastes Fahrzeug, das bei einem Unfall einen Totalschaden erlitt. Streitig war, ob für die Ermittlung des Restwerts die regionalen Angebote des örtlichen Gebrauchtwagenmarkts oder die höheren Angebote aus Internet-Restwertbörsen maßgeblich sind. Der BGH entschied, dass bei Leasingfahrzeugen die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers entscheidend sind. Da Leasinggesellschaften als gewerbliche Verwerter typischerweise Zugang zu Internet-Restwertbörsen haben und diese auch nutzen, müssen die dort erzielbaren Preise berücksichtigt werden. Dies führt in der Regel zu einem höheren Restwert und damit zu einer geringeren Entschädigungssumme für den Geschädigten. Gleichzeitig stellte der BGH klar, dass der Geschädigte selbst nicht verpflichtet ist, eigene Marktforschung zu betreiben. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Regulierung von Totalschäden bei Leasingfahrzeugen und wurde später durch das Urteil VI ZR 174/24 vom 25. März 2025 auf sicherungsübereignete (finanzierte) Fahrzeuge übertragen. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Leasing- und Finanzierungsfahrzeugen der Restwert regelmäßig höher angesetzt wird als bei Privatfahrzeugen.
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