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Restwertermittlung bei fiktiver Abrechnung im Totalschadensfall
Zusammenfassung
Der BGH stellt klar, dass bei fiktiver Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes der Restwert anzurechnen ist, der auf dem regionalen Markt erzielbar ist. Ein höheres Angebot aus einer Restwertbörse ist nicht maßgeblich, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug weiternutzt.
Leitsatz
"Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen."
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