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Weiterveräußerung vor 6 Monaten: Nur Wiederbeschaffungsaufwand
Zusammenfassung
Der BGH hat entschieden, dass ein Geschädigter, der sein Fahrzeug vor Ablauf der sechsmonatigen Weiternutzungsfrist veräußert, bei fiktiver Abrechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) verlangen kann.
Leitsatz
"Ein Unfallgeschädigter kann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt. Veräußert er das Fahrzeug vorher, kann er nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen."
Vollständige Analyse
Sachverhalt
Der Geschädigte erlitt einen Verkehrsunfall und ließ ein Gutachten erstellen. Die fiktiven Reparaturkosten lagen unter dem Wiederbeschaffungswert. Er verkaufte das Fahrzeug jedoch vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfall und verlangte dennoch die fiktiven Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Restwertabzug.
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Quelle: dejure.org
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