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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 225/13Bundesgerichtshof (BGH)·11. Februar 2014

BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage für Sachverständigenkosten bestätigt

§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB§ 287 ZPO

Zusammenfassung

Der BGH hat bestätigt, dass die BVSK-Honorarbefragung als taugliche Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Sachverständigenkosten herangezogen werden kann. Der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben, um den günstigsten Sachverständigen zu finden.

Leitsatz

"Die tatsächliche Rechnungshöhe des Sachverständigen dient als Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine umfassende Marktanalyse durchzuführen, um den günstigsten Sachverständigen zu finden. Vielmehr darf er den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen."

Vollständige Analyse

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Geschädigte hatte einen Gutachter mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragt und verlangte vom Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung die vollständige Übernahme der hierfür in Rechnung gestellten Kosten. Die Versicherung war der Ansicht, die Kosten seien überhöht und der Geschädigte hätte einen günstigeren Sachverständigen beauftragen müssen. Der Bundesgerichtshof stellte mit seinem Urteil vom 11. Februar 2014 klar, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB nicht dazu verpflichtet ist, eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen zu betreiben. Er darf vielmehr denjenigen Gutachter beauftragen, der ihm ohne Weiteres zugänglich ist. Die Höhe der tatsächlichen Rechnung dient dabei als Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten. Nur wenn der Schädiger darlegen und beweisen kann, dass es für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar günstigere und gleichwertige Sachverständige gegeben hätte, kann eine Kürzung in Betracht kommen. Als taugliche Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Kosten gemäß § 287 ZPO kann dabei die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) herangezogen werden. Dieses Urteil ist eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung und stärkt die Position des Geschädigten erheblich. Es schafft Rechtssicherheit in der Praxis der KFZ-Schadensregulierung, indem es klaren Kriterien für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten aufstellt und den Geschädigten vor überzogenen Anforderungen der Versicherer schützt.

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Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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