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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 233/17Bundesgerichtshof (BGH)·15. Mai 2018

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

§ 4 BDSG§ 6b Abs. 1 BDSG§ 28 Abs. 1 BDSG§ 142 StGB

Zusammenfassung

Eine permanente anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mit einer Dashcam ist zwar datenschutzrechtlich unzulässig, die Aufnahmen können aber im Einzelfall als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein.

Leitsatz

"Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden."

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In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, dessen Hergang unklar war. Zur Klärung des Sachverhalts legte eine Partei die Aufzeichnung einer Dashcam vor. Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob diese Aufnahme trotz datenschutzrechtlicher Bedenken als Beweismittel im Zivilprozess verwertbar ist. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens zwar gegen das Bundesdatenschutzgesetz (insbesondere § 4, § 6b Abs. 1 und § 28 Abs. 1 BDSG a.F.) verstößt. Ein solcher Datenschutzverstoß führt jedoch nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Auf der einen Seite steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gefilmten Person, auf der anderen Seite das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche und der Aufklärung eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Eigentum. Der BGH gewichtete das Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege und der Geltendmachung von Ansprüchen höher als den Datenschutz. Dieses Urteil ist als Grundsatzentscheidung zu werten, da es die lange umstrittene Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen höchstrichterlich klärt. Es bestätigt nicht die generelle Zulässigkeit von Dashcams, sondern etabliert ein differenziertes Abwägungsmodell. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung für Geschädigte, die den Unfallhergang sonst nicht beweisen könnten. Die Entscheidung hat auch Relevanz für Fälle der Fahrerflucht nach § 142 StGB, da Aufnahmen zur Identifizierung des flüchtigen Verursachers beitragen können.

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