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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 239/22Bundesgerichtshof (BGH)·16. Januar 2024

Werkstattrisiko bei unbezahlter Werkstattrechnung

§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB§ 398 BGB§ 399 Alt. 1 BGB

Zusammenfassung

Der BGH hat entschieden, dass sich der Geschädigte auch bei einer unbezahlten Werkstattrechnung auf das Werkstattrisiko berufen kann. Er kann vom Schädiger die Zahlung der Reparaturkosten an die Werkstatt verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner etwaigen Ansprüche gegen die Werkstatt.

Leitsatz

"Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten an die Werkstatt verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger."

Vollständige Analyse

Der BGH entschied die Frage, ob ein Unfallgeschädigter die Erstattung von Reparaturkosten vom Schädiger auch dann verlangen kann, wenn die Werkstattrechnung noch nicht bezahlt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 16. Januar 2024 (Az. VI ZR 239/22) diese Frage zugunsten des Geschädigten entschieden und damit die Grundsätze des sogenannten Werkstattrisikos weiter konkretisiert. Der Sachverhalt betraf einen Verkehrsunfall, nach dem der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren ließ. Die Reparaturkostenrechnung wurde jedoch zunächst nicht beglichen. Der BGH stellte klar, dass der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger die Zahlung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages verlangen kann, und zwar direkt an die Werkstatt. Dies gilt auch bei einer noch unbezahlten Rechnung. Im Gegenzug muss der Geschädigte seine etwaigen Ansprüche gegen die Werkstatt, beispielsweise wegen überhöhter Rechnungsstellung, an den Schädiger abtreten. Diese Zug-um-Zug-Verurteilung schützt den Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme und gibt ihm die Möglichkeit, selbst gegen eine möglicherweise überhöhte Werkstattrechnung vorzugehen. Das Urteil ist als eine wichtige Fortführung der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko zu werten. Es stärkt die Position des Geschädigten erheblich, da dieser nicht mehr in Vorleistung treten muss, um seinen Anspruch durchzusetzen. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung für Geschädigte. Sie können nun auch ohne vorherige Bezahlung der Rechnung die direkte Zahlung an die Werkstatt vom gegnerischen Versicherer fordern. Die relevanten Paragraphen § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes) und § 398 BGB (Abtretung) bilden die rechtliche Grundlage dieser Entscheidung.

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