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Verweis auf freie Werkstatt bei älteren Fahrzeugen
Zusammenfassung
Bei älteren Fahrzeugen (hier: über 3 Jahre) kann ein Verweis auf eine qualifizierte freie Werkstatt zumutbar sein, wenn das Fahrzeug nicht lückenlos scheckheftgepflegt in einer Markenwerkstatt ist.
Leitsatz
"Bei älteren Fahrzeugen ist der Verweis auf eine freie Werkstatt eher zumutbar, insbesondere wenn keine durchgehende Wartungshistorie in einer Markenwerkstatt vorliegt."
Vollständige Analyse
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall auf die Reparatur seines Fahrzeugs in einer günstigeren, nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden darf. Konkret ging es um ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits älter als drei Jahre war und nicht lückenlos in einer Markenwerkstatt scheckheftgepflegt wurde. Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 03.12.2013 klar, dass die Schadensminderungspflicht des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB eine zentrale Rolle spielt. Demnach ist der Geschädigte gehalten, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ist daher grundsätzlich zulässig, wenn die alternative Werkstatt technisch ebenso qualifiziert ist und die Reparatur nach den Herstellervorgaben durchführt. Bei älteren Fahrzeugen, so der Senat, ist die persönliche Bindung des Halters an eine bestimmte Markenwerkstatt oft nicht mehr so stark ausgeprägt. Insbesondere wenn das Fahrzeug in der Vergangenheit nicht ausschließlich in einer solchen Werkstatt gewartet wurde, entfällt das besondere Vertrauensverhältnis, das eine teurere Reparatur rechtfertigen könnte. Das Urteil hat für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung eine erhebliche Bedeutung. Es bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass der Geschädigte nicht uneingeschränkt die teuerste Reparaturmethode wählen darf. Versicherer nutzen dieses Urteil regelmäßig, um die Erstattung von Reparaturkosten zu kürzen und auf günstigere, qualitativ gleichwertige freie Werkstätten zu verweisen. Die Entscheidung stärkt somit die Position der Versicherer, schwächt aber die freie Werkstattwahl des Geschädigten, die sich aus § 249 BGB ergibt, in bestimmten Konstellationen ab. Es handelt sich um eine Grundsatzentscheidung, die die Kriterien für die Zumutbarkeit eines Werkstattverweises bei älteren Fahrzeugen konkretisiert und eine klare Abwägung zwischen dem Erstattungsanspruch des Geschädigten und seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens vornimmt.
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