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Nutzungsausfall: Kein Anspruch bei zumutbarem Zweitfahrzeug
Zusammenfassung
Der BGH entschied, dass kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, wenn der Geschädigte über ein zumutbares Zweitfahrzeug verfügt. Stellt jedoch ein unbeteiligter Dritter ein Ersatzfahrzeug, schließt dies den Nutzungsausfall grundsätzlich nicht aus.
Leitsatz
"Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte über ein zumutbares Zweitfahrzeug verfügt. Stellt ein durch den Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, schließt dies den Nutzungsausfall grundsätzlich nicht aus."
Vollständige Analyse
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az. VI ZR 246/24) die Voraussetzungen für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung weiter konkretisiert. Im Kern ging es um die Frage, wann ein Geschädigter trotz Verfügbarkeit eines anderen Fahrzeugs Nutzungsausfall verlangen kann. Der BGH stellte drei zentrale Grundsätze auf: Erstens ist der Nutzungsausfall ausgeschlossen, wenn der Geschädigte über ein eigenes zumutbares Zweitfahrzeug verfügt, das seinen Mobilitätsbedarf decken kann. Zweitens schließt die Zurvefügungstellung eines Ersatzfahrzeugs durch einen unbeteiligten Dritten – etwa einen Freund, Nachbarn oder Verwandten – den Nutzungsausfall grundsätzlich nicht aus. Der Geschädigte soll nicht dadurch benachteiligt werden, dass ihm jemand aus Gefälligkeit hilft. Drittens gilt eine Ausnahme, wenn der Dritte selbst durch den Unfall betroffen ist, etwa als Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs. Die Entscheidung hat besondere Praxisrelevanz für Leasingfahrzeuge, Dienstwagen und Firmenfahrzeuge. Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasinggeber als Eigentümer durch den Unfall betroffen, sodass die Zurvefügungstellung eines Ersatzfahrzeugs durch den Leasinggeber den Nutzungsausfall ausschließen kann. Bei Dienstwagen hängt die Beurteilung davon ab, ob der Arbeitgeber als Dritter durch den Unfall betroffen ist oder nicht. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 249 BGB und der ständigen Rechtsprechung zum fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil als Voraussetzung des Nutzungsausfalls.
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