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Dispositionsfreiheit bei fiktiver Abrechnung
Zusammenfassung
Der BGH bestätigte die Dispositionsfreiheit des Geschädigten: Er kann zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung wählen und auch nachträglich wechseln.
Leitsatz
"Der Geschädigte hat die Wahl zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung. Ein Wechsel von der fiktiven zur konkreten Abrechnung ist grundsätzlich möglich."
Vollständige Analyse
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Höhe des zu ersetzenden Unfallschadens. Der Geschädigte hatte zunächst auf Basis eines Sachverständigengutachtens fiktiv abgerechnet, sich später jedoch für eine Reparatur entschieden, deren Kosten den gutachterlich geschätzten Betrag überstiegen. Die Versicherung weigerte sich, die höheren, tatsächlich angefallenen Reparaturkosten zu übernehmen. Der Bundesgerichtshof stärkte mit diesem Urteil die Rechte des Geschädigten und bestätigte dessen umfassende Dispositionsfreiheit, die sich aus § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ableitet. Kern des Urteils ist die Feststellung, dass der Geschädigte der 'Herr des Restitutionsgeschehens' ist. Er hat die Wahl, ob er den Zustand wiederherstellen lässt, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (konkrete Abrechnung durch Reparatur), oder ob er sich den dafür erforderlichen Geldbetrag auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Diese Entscheidung ist nicht endgültig. Das Urteil stellt klar, dass ein Wechsel von der fiktiven zur konkreten Abrechnung jederzeit möglich ist, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Es handelt sich um ein Grundsatzurteil, das die bis dahin in der Rechtsprechung anerkannte, aber von Versicherern oft in Zweifel gezogene Praxis festschreibt. Für die Schadensregulierung bedeutet dies, dass der Geschädigte eine hohe Flexibilität genießt. Er kann zunächst den schnellen und unkomplizierten Weg der fiktiven Abrechnung wählen und bei Bedarf später die vollständigen Reparaturkosten geltend machen. Der Bezug zu § 249 BGB ist zentral: Das Gesetz räumt dem Geschädigten einen Anspruch auf Wiederherstellung ein, und der BGH interpretiert dies so, dass die Wahl der Mittel zur Wiederherstellung – sei es durch Naturalrestitution oder durch Geldersatz – im Ermessen des Geschädigten liegt.
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