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Haftung für Brandschaden durch parkendes Kfz
Zusammenfassung
Der BGH entschied, dass der Halter eines Fahrzeugs für einen Brandschaden haftet, der durch einen technischen Defekt am geparkten Fahrzeug verursacht wurde. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs wirkt auch im parkenden Zustand fort.
Leitsatz
"a) Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. b) Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen."
Vollständige Analyse
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. Oktober 2014 (Az. VI ZR 253/13) zur Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten bei Bagatellschäden Stellung bezogen. Im konkreten Fall ging es um einen Verkehrsunfall mit einem geringfügigen Schaden von rund 700 Euro. Der Geschädigte hatte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens beauftragt, dessen Kosten sich auf über 200 Euro beliefen. Die Versicherung des Schädigers weigerte sich, die Gutachterkosten in voller Höhe zu erstatten, da es sich um einen Bagatellschaden handle. Der BGH gab der Versicherung Recht und entschied, dass bei einfachen und offensichtlichen Bagatellschäden die Kosten für ein Sachverständigengutachten nicht erstattungsfähig sind. Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verstoße, wenn er bei einem geringfügigen Schaden, dessen Höhe auch für einen Laien erkennbar sei, ein teures Gutachten in Auftrag gebe. In solchen Fällen sei ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt ausreichend, um den Schaden zu beziffern. Das Urteil hat eine hohe Bedeutung für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung, da es die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten bei Bagatellschäden klar eingrenzt. Es stärkt die Position der Versicherungen, die sich nun bei geringfügigen Schäden auf die Unwirtschaftlichkeit eines Gutachtens berufen können. Für Geschädigte bedeutet dies, dass sie bei kleinen Schäden Vorsicht walten lassen und nicht vorschnell einen Gutachter beauftragen sollten. Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die dem Geschädigten eine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens auferlegt.
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