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Werkstattrisiko: Schädiger trägt Risiko überhöhter Reparaturkosten
Zusammenfassung
Der BGH hat entschieden, dass der Schädiger das Werkstattrisiko trägt. Das bedeutet, dass der Schädiger auch dann für die vollen Reparaturkosten aufkommen muss, wenn die Werkstatt eine überhöhte Rechnung stellt und der Geschädigte dies nicht erkennen konnte.
Leitsatz
"Der Schädiger hat nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch diejenigen Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße oder unwirtschaftliche Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind."
Vollständige Analyse
In dem besagten Fall ging es um die Frage, inwieweit ein Unfallgeschädigter die Kosten für eine Reparatur von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen kann, auch wenn die von der Werkstatt gestellte Rechnung möglicherweise überhöht war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2024 mit dem Aktenzeichen VI ZR 253/22 das sogenannte Werkstattrisiko zugunsten des Geschädigten gestärkt. Der Sachverhalt betraf einen klassischen Verkehrsunfall, nach dem der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren ließ. Die Versicherung des Schädigers weigerte sich, die volle Rechnungssumme zu begleichen, mit der Begründung, die Kosten seien überhöht. Der BGH stellte klar, dass der Schädiger das Risiko einer überhöhten Werkstattrechnung trägt, solange dem Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur Last gelegt werden kann. Dies bedeutet, dass der Geschädigte nicht auf den Kosten sitzen bleibt, nur weil die Werkstatt möglicherweise unwirtschaftlich gearbeitet hat. Diese Entscheidung ist eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung und hat grundsätzliche Bedeutung für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung. Sie entlastet den Geschädigten erheblich, da er nicht mehr in die Position gedrängt wird, die Angemessenheit der Werkstattkosten selbst überprüfen und nachweisen zu müssen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, der den Geschädigten so stellen soll, als wäre der Unfall nie passiert. Der BGH hat mit diesem Urteil die Rechte der Geschädigten maßgeblich gestärkt und klargestellt, dass das Risiko der Kostenkalkulation primär beim Schädiger bzw. dessen Versicherung liegt.
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