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Werkstattrisiko: Geschädigter haftet nicht für überhöhte Werkstattrechnungen
Zusammenfassung
Der BGH stellte klar, dass das Werkstattrisiko beim Schädiger liegt. Der Geschädigte haftet nicht für überhöhte oder fehlerhafte Positionen in der Werkstattrechnung, wenn er davon nichts wissen konnte.
Leitsatz
"Das Werkstattrisiko – also das Risiko, dass die Werkstatt unnötige oder überteuerte Arbeiten abrechnet – trägt der Schädiger, nicht der Geschädigte. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Rechnungspositionen objektiv nicht erforderlich waren."
Vollständige Analyse
Sachverhalt
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren. Die gegnerische Versicherung kürzte die Werkstattrechnung unter Berufung auf einen Prüfbericht, da einzelne Positionen angeblich überhöht oder nicht erforderlich gewesen seien.
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Quelle: dejure.org
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