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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 255/74Bundesgerichtshof (BGH)·14. Oktober 1975

Nutzungsausfall bei vorhandenem Zweitwagen

§ 249 BGB

Zusammenfassung

Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, wenn der Geschädigte über einen Zweitwagen verfügt, den er nicht anderweitig benötigt und dessen Nutzung ihm zuzumuten ist.

Leitsatz

"Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei zumutbarer Nutzungsmöglichkeit eines Zweitwagens."

Vollständige Analyse

In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Unfallgeschädigter Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für sein beschädigtes Fahrzeug geltend, obwohl er über einen weiteren, unbelasteten Pkw verfügte. Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, ob der bloße Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs bereits einen ersatzfähigen Schaden darstellt, wenn eine alternative Mobilitätsoption zur Verfügung steht. Das Gericht verneinte dies und wies die Klage ab. In seiner Begründung stellte der BGH maßgeblich auf den Grundgedanken des Schadensersatzrechts nach Paragraph 249 BGB ab. Demnach soll der Geschädigte so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, jedoch nicht besser. Ein ersatzfähiger Vermögensschaden in Form eines Nutzungsausfalls liege nur dann vor, wenn der Geschädigte die Nutzung des Fahrzeugs tatsächlich entbehrt und einen fühlbaren Nachteil erleidet. Verfügt er jedoch über einen Zweitwagen, dessen Nutzung ihm zumutbar ist und der nicht für andere Zwecke fest verplant ist, entsteht ihm kein solcher Nachteil. Er kann seine Mobilität aufrechterhalten, ohne dass ihm Kosten für ein Mietfahrzeug entstehen. Dieses Urteil ist ein Grundsatzurteil zur Nutzungsausfallentschädigung. Es etablierte den bis heute gültigen Grundsatz, dass die Zumutbarkeit der Nutzung eines Zweitwagens den Anspruch auf Nutzungsausfall ausschließt und konkretisierte die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Für die Praxis der Schadensregulierung bedeutet dies, dass Versicherer standardmäßig prüfen, ob ein Zweitwagen im Haushalt des Geschädigten vorhanden ist und dessen Nutzung zur Abwendung des Nutzungsausfallschadens zumutbar gewesen wäre.

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