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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 258/06Bundesgerichtshof (BGH)·10. Juli 2007

130%-Regel bei Totalschaden

§ 249 BGB

Zusammenfassung

Der BGH bestätigte die 130%-Regel: Reparaturkosten bis 130% des Wiederbeschaffungswerts sind erstattungsfähig, wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert und mindestens 6 Monate weiter genutzt wird.

Leitsatz

"Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30%, kann der Geschädigte die Reparatur verlangen, wenn er das Fahrzeug fachgerecht reparieren lässt und mindestens 6 Monate weiter nutzt."

Vollständige Analyse

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug so schwer beschädigt wurde, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Die Reparaturkosten überstiegen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, jedoch nicht um mehr als 30%. Der Bundesgerichtshof bestätigte in diesem Urteil die sogenannte 130%-Regel. Diese besagt, dass der Geschädigte die Kosten für eine Reparatur auch dann von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen kann, wenn diese den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um bis zu 30% übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert wird und der Geschädigte es nach der Reparatur für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weiter nutzt. Dieses Urteil stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit dar, wonach bei einem Totalschaden grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zu ersetzen ist. Der BGH begründet diese Ausnahme mit dem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an seinem vertrauten Fahrzeug. Die Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung, da sie die Rechte von Unfallgeschädigten stärkt und ihnen eine Alternative zur Ersatzbeschaffung bietet. Sie festigt eine bereits zuvor in der Rechtsprechung anerkannte Praxis und gibt den Beteiligten Rechtssicherheit. Die Regelung findet ihre rechtliche Grundlage in § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der den Grundsatz der Naturalrestitution normiert.

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