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Werkstattverweis bei fiktiver Abrechnung: Konkretisierung der Anforderungen
Zusammenfassung
Der BGH konkretisiert die Anforderungen an den Werkstattverweis bei fiktiver Abrechnung. Der Versicherer muss nachweisen, dass die benannte freie Werkstatt qualitativ gleichwertig und für den Geschädigten mühelos erreichbar ist. Die bloße Benennung einer günstigeren Werkstatt genügt nicht.
Leitsatz
"Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen, technisch gleichwertigen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit liegt beim Schädiger bzw. dessen Versicherer."
Vollständige Analyse
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Höhe des zu ersetzenden Schadens nach einem Verkehrsunfall. Der Geschädigte rechnete den Schaden fiktiv auf Basis eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens ab. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kürzte den von ihr zu erstattenden Betrag mit der Begründung, der Geschädigte müsse sich auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer anderen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein solcher Verweis im Rahmen der fiktiven Abrechnung grundsätzlich zulässig ist. Dies begründet der Senat mit der Schadensminderungspflicht des Geschädigten gemäß § 254 BGB. Der Geschädigte ist gehalten, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Allerdings trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit der Reparatur und die Zumutbarkeit des Verweises der Schädiger bzw. dessen Versicherer. Die Unzumutbarkeit kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben, beispielsweise bei einem Neuwagen, einem lückenlos scheckheftgepflegten Fahrzeug oder wenn die Verweiswerkstatt für den Geschädigten nur mit unzumutbarem Aufwand zu erreichen ist. Dieses Urteil hat grundlegende Bedeutung für die Regulierungspraxis von Kfz-Haftpflichtschäden. Es stärkt die Position der Versicherer, die bei fiktiver Abrechnung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten verweisen können. Gleichzeitig schützt es die Interessen der Geschädigten, indem es hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit eines solchen Verweises stellt. Die Entscheidung hat zu einer Vielzahl von Folgeentscheidungen der Instanzgerichte geführt, die die Kriterien der Zumutbarkeit weiter konkretisiert haben. Die zentralen Normen sind § 249 BGB, der dem Geschädigten das Recht auf Wiederherstellung des Zustands vor dem schädigenden Ereignis zuspricht, und § 254 BGB, der dieses Recht durch die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens einschränkt.
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