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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 267/14Bundesgerichtshof (BGH)·28. April 2015

Gleichwertigkeit der Reparatur in freier Werkstatt

§ 249 BGB§ 254 Abs. 2 BGB

Zusammenfassung

Der BGH stellt klar, dass der Versicherer die Gleichwertigkeit der Reparatur in einer von ihm benannten freien Werkstatt beweisen muss. Der pauschale Hinweis auf einen Meisterbetrieb genügt nicht.

Leitsatz

"Der Schädiger hat die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit einer von ihm benannten günstigeren Reparaturmöglichkeit."

Vollständige Analyse

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Erstattung von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers verwies den Geschädigten zur Schadensminderung an eine günstigere freie Werkstatt. Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, wer die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit der Reparatur in dieser Referenzwerkstatt im Vergleich zu einer markengebundenen Fachwerkstatt trägt. Der BGH entschied mit diesem Urteil, dass der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer beweisen muss, dass die von ihm benannte günstigere Werkstatt eine technisch gleichwertige Reparatur wie die vom Geschädigten gewählte oder eine markengebundene Werkstatt durchführen kann. Der pauschale Verweis darauf, dass es sich um einen Meisterbetrieb handelt, genügt hierfür nicht. Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung für die Schadensregulierungspraxis. Sie stärkt die Rechte des Geschädigten bei der Wahl der Reparaturwerkstatt erheblich. Versicherer können nicht länger pauschal auf günstigere Alternativen verweisen, sondern müssen konkret darlegen und beweisen, dass die Qualität der Reparatur dort identisch ist. Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht des Geschädigten aus § 254 Abs. 2 BGB im Kontext des § 249 BGB, der dem Geschädigten grundsätzlich das Recht auf Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall zuspricht. Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine günstigere Reparatur verweisen lassen, wenn diese nachweislich qualitativ keine Nachteile mit sich bringt. Die Beweislast hierfür liegt nun klar beim Schädiger.

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