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Fiktive Schadensersatzberechnung bei Reparaturkosten: Möglichkeit der Reparatur in eigener Werkstatt und Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 II BGB); Beweislast und sekundäre Darlegungslast
Zusammenfassung
Der BGH hatte zu klären, ob ein Geschädigter, der eine eigene Werkstatt betreibt, die Kosten einer fiktiven Reparatur in einer Fremdwerkstatt verlangen kann. Das Gericht entschied, dass der Geschädigte sich auf eine Reparatur in der eigenen Werkstatt verweisen lassen muss, wenn diese ihm zumutbar ist und Kapazitäten frei sind. Dies gilt sowohl bei konkreter als auch bei fiktiver Abrechnung.
Leitsatz
"a) Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt, hat der Geschädigte, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils. b) Allerdings muss sich der Geschädigte in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen, wenn sein Betrieb nicht ausgelastet und es ihm zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen. Dies gilt sowohl bei der konkreten als auch bei der fiktiven Schadensabrechnung."
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