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Übertragung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen (Sachverständigenrisiko)
Zusammenfassung
Der BGH hat entschieden, dass die Grundsätze zum Werkstattrisiko auch auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen anwendbar sind. Das bedeutet, dass der Schädiger auch dann für die Kosten aufkommen muss, wenn der Gutachter eine überhöhte Rechnung stellt und der Geschädigte dies nicht erkennen konnte.
Leitsatz
"Auf gegebenenfalls überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen sind die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, übertragbar."
Vollständige Analyse
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 12. März 2024 (Az. VI ZR 280/22) eine für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung äußerst bedeutsame Entscheidung getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob die vom BGH entwickelten Grundsätze zum sogenannten Werkstattrisiko auch auf die Kosten für ein Sachverständigengutachten Anwendung finden. Dies hat der Senat nunmehr bejaht. Konkret bedeutet dies, dass der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung das Risiko trägt, wenn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige eine überhöhte Rechnung stellt. Voraussetzung ist, dass den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Er darf also nicht erkennen können, dass die Kosten überhöht sind. Die Entscheidung ist eine konsequente Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko, die der BGH erst kurz zuvor mit Urteil vom 16. Januar 2024 (VI ZR 253/22) bestätigt und fortentwickelt hatte. Die Übertragung dieser Grundsätze auf das Sachverständigenrisiko stärkt die Position des Geschädigten erheblich. Er soll nach einem unverschuldeten Unfall so gestellt werden, als wäre der Unfall nicht passiert. Dazu gehört auch, dass er sich zur Feststellung des Schadens eines Sachverständigen bedienen darf, ohne am Ende auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben, nur weil die Versicherung diese für überhöht hält. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, der den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag umfasst. Das Urteil ist als Grundsatzentscheidung zu werten und wird die Regulierungspraxis nachhaltig beeinflussen. Versicherungen werden es schwerer haben, die Gutachterkosten mit dem pauschalen Argument der Überhöhung zu kürzen.
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