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Fiktive Abrechnung: Kein Vortrag zu tatsächlichen Reparaturkosten nötig
Zusammenfassung
Der BGH stellt klar, dass bei einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens kein Vortrag zu den tatsächlichen Reparaturkosten erforderlich ist. Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf Basis des Gutachtens ist maßgeblich.
Leitsatz
"Bei der fiktiven Berechnung von Reparaturkosten sind Gesichtspunkte, die eine tatsächlich durchgeführte Reparatur betreffen, grundsätzlich irrelevant. Eine Pflicht zur Offenlegung der tatsächlichen Kosten besteht nicht."
Vollständige Analyse
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28. Januar 2025 (Aktenzeichen VI ZR 300/24) eine für die Praxis der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden bedeutsame Entscheidung getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Geschädigter, der seinen Fahrzeugschaden auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnet, ohne die Reparatur tatsächlich durchzuführen, dem Schädiger oder dessen Versicherung gegenüber Angaben zu den tatsächlichen, hypothetischen oder durchgeführten Reparaturkosten machen muss. Der BGH verneinte dies klar und stärkte damit die Rechte der Geschädigten. Das Gericht stellte fest, dass der nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderliche Geldbetrag maßgeblich ist. Dieser wird durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten bestimmt. Gesichtspunkte, die eine tatsächlich durchgeführte Reparatur betreffen, wie beispielsweise die Vorlage einer Reparaturrechnung, sind bei der fiktiven Abrechnung irrelevant. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, dem Schädiger die tatsächlichen Kosten offenzulegen. Diese Entscheidung ist eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung und sorgt für Rechtsklarheit. Sie verhindert, dass Versicherungen die fiktive Abrechnung durch unzulässige Anforderungen erschweren. Für die Praxis bedeutet dies, dass Geschädigte weiterhin die Wahl haben, ob sie ihr Fahrzeug reparieren lassen oder sich den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag auszahlen lassen. Der Verweis auf § 254 BGB, der die Schadensminderungspflicht regelt, läuft in diesem Zusammenhang ins Leere, da der Geschädigte durch die fiktive Abrechnung gerade von seiner Dispositionsfreiheit Gebrauch macht.
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