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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 302/08Bundesgerichtshof (BGH)·08. Dezember 2009

Verbringungskosten und UPE-Aufschläge

§ 249 BGB

Zusammenfassung

Der BGH entschied, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erstattungsfähig sind, wenn sie regional üblich sind und im Gutachten ausgewiesen werden.

Leitsatz

"Verbringungskosten zur Lackiererei und Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge) sind als Schadensposition erstattungsfähig, soweit sie regional üblich sind."

Vollständige Analyse

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten und sogenannten UPE-Aufschlägen nach einem Verkehrsunfall. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2009 klar, dass diese Kostenpositionen im Rahmen der Schadensregulierung ersatzfähig sind. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der den Grundsatz der Naturalrestitution normiert. Demnach hat der Schädiger den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Der BGH argumentierte, dass zu den erforderlichen Herstellungskosten auch diejenigen Kosten zählen, die typischerweise bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Wenn es also in einer bestimmten Region üblich ist, dass Werkstätten für die Verbringung eines Fahrzeugs zur Lackiererei Kosten berechnen oder Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für Ersatzteile (UPE-Aufschläge) erheben, dann sind diese als Teil des erforderlichen Herstellungsaufwands anzusehen und vom Schädiger zu ersetzen. Dieses Urteil ist als Grundsatzentscheidung zu werten, da es die Rechte von Unfallgeschädigten maßgeblich stärkt und für eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung sorgte. Es bestätigt den Grundsatz, dass die Erforderlichkeit der Kosten aus der Perspektive eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zu beurteilen ist. Für die Praxis der Schadensregulierung bedeutet dies, dass Versicherer die Übernahme dieser Kosten nicht mehr pauschal mit dem Argument verweigern können, sie seien nicht angefallen oder nicht notwendig. Die Darlegungs- und Beweislast für die regionale Üblichkeit liegt dabei aufseiten des Geschädigten, wobei dem von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten eine entscheidende Bedeutung zukommt.

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