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Abgrenzung merkantiler Minderwert von technischem Minderwert
Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof definiert den merkantilen Minderwert als eine Minderung des Verkaufswertes eines Fahrzeugs, das nach einem Unfall zwar technisch vollständig und ordnungsgemäß repariert wurde, aber allein aufgrund der Tatsache, ein 'Unfallwagen' zu sein, einen geringeren Marktwert hat. Im Gegensatz zum technischen Minderwert, bei dem Mängel am Fahrzeug verbleiben, ist beim merkantilen Minderwert der Gebrauchswert nicht beeinträchtigt.
Leitsatz
"Der merkantile Minderwert betrifft allein den geringeren Verkaufswert eines unfallbeschädigten, aber vollständig reparierten Fahrzeugs, während der technische Minderwert verbleibende Mängel und eine Beeinträchtigung des Gebrauchswertes voraussetzt."
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