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Fiktive Abrechnung, Stundenverrechnungssätze, Verweisung auf freie Werkstatt
Zusammenfassung
Der Geschädigte, der fiktiv abrechnet, kann die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt. Eine Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Leitsatz
"a) Der Geschädigte, der fiktiv die Kosten für die Beseitigung eines Fahrzeugschadens abrechnet, darf der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt. b) Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen, qualitativ gleichwertigen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er die vom Geschädigten ggf. darzulegenden Besonderheiten berücksichtigt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen können."
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