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Restwertermittlung auf dem regionalen Markt
Zusammenfassung
Ein Geschädigter darf sein Fahrzeug zu dem Preis verkaufen, den ein Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Leitsatz
"Der Geschädigte genügt seiner Schadenminderungspflicht, wenn er sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Preis veräußert, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat."
Vollständige Analyse
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Höhe des abrechenbaren Restwerts eines Unfallfahrzeugs. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ermittelte einen Restwert auf dem regional zugänglichen Markt. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers legte jedoch ein höheres Restwertangebot eines überregionalen Aufkäufers vor und wollte den Schaden auf Basis dieses höheren Angebots regulieren. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Geschädigten und stellte klar, dass dieser seiner Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB genügt, wenn er sein Fahrzeug zu dem Preis veräußert, den ein unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich auf höhere Angebote von überregionalen oder spezialisierten Restwertaufkäufern verweisen zu lassen, die ihm von der gegnerischen Versicherung unterbreitet werden. Dieses Urteil ist von grundlegender Bedeutung für die Rechtsprechung zur Restwertermittlung. Es stärkt die Rolle des unabhängigen Sachverständigen und gibt dem Geschädigten Rechtssicherheit. Der BGH hat damit der gängigen Praxis vieler Versicherer, die Schadenssumme durch Verweis auf überregionale Online-Börsen zu kürzen, einen Riegel vorgeschoben. Für die Praxis der Schadensregulierung bedeutet dies, dass das vom Geschädigten eingeholte Gutachten die primäre Abrechnungsgrundlage bildet. Der Geschädigte darf auf die Expertise des von ihm gewählten Gutachters vertrauen und muss sich nicht auf eine für ihn möglicherweise unsichere und aufwändigere Verwertungsmöglichkeit einlassen. Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit des § 249 BGB, wonach der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der Unfall nicht passiert, ohne dass ihm dabei unzumutbare Anstrengungen zur Schadensminderung aufgebürdet werden.
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