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Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" und Wirtschaftlichkeitsgebot
Zusammenfassung
Der BGH wiederholt seine Grundsätze zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten. Der Geschädigte muss sich im Rahmen des Zumutbaren für den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung entscheiden. Ein höherer Unfallersatztarif kann gerechtfertigt sein, wenn er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und zur Schadensbehebung erforderlich sind.
Leitsatz
"Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen."
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