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Auffahrunfall auf der Autobahn und Anscheinsbeweis
Zusammenfassung
Der BGH hat entschieden, dass der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn auch dann gilt, wenn ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht bewiesen werden kann. Der Auffahrende trägt die Beweislast für den Spurwechsel.
Leitsatz
"Der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn wird nicht allein durch die bloße Möglichkeit eines Spurwechsels des vorausfahrenden Fahrzeugs erschüttert. Der Auffahrende muss den Spurwechsel beweisen."
Vollständige Analyse
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Az. VI ZR 32/16) ging es um einen Auffahrunfall auf einer Autobahn, bei dem die auffahrende Motorradfahrerin behauptete, der vorausfahrende Pkw habe unmittelbar vor dem Unfall die Spur gewechselt. Der BGH hat mit diesem Urteil die Grundsätze zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen weiter präzisiert. Grundsätzlich spricht bei einem Auffahrunfall der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat, sei es durch zu geringen Abstand (§ 4 Abs. 1 StVO), Unaufmerksamkeit oder eine nicht angepasste Geschwindigkeit. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden, wenn der Auffahrende einen atypischen Geschehensablauf darlegen und beweisen kann. Im vorliegenden Fall hat der BGH klargestellt, dass die bloße Behauptung eines Spurwechsels des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht ausreicht, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Vielmehr muss der Auffahrende den Spurwechsel des Unfallgegners beweisen. Gelingt dieser Beweis, ist für die Anwendung des Anscheinsbeweises kein Raum mehr. Die Haftungsfrage ist dann anhand einer umfassenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile beider Parteien nach § 17 StVG zu klären. Das Urteil ist eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung und betont die hohen Anforderungen an die Erschütterung des Anscheinsbeweises. Für die Praxis der Schadensregulierung bedeutet dies, dass der Auffahrende bei einem Auffahrunfall in der Regel die volle Haftung trägt, es sei denn, er kann einen abweichenden Geschehensablauf, wie zum Beispiel einen plötzlichen Spurwechsel des Vordermanns, zweifelsfrei nachweisen. Die relevanten Paragraphen sind hierbei insbesondere § 4 StVO (Abstand), § 7 StVO (Halterhaftung), § 17 StVG (Haftungsabwägung) und § 286 ZPO (Beweiswürdigung).
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