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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 337/09Bundesgerichtshof (BGH)·19. Oktober 2010

Schmerzensgeld bei HWS-Distorsion

§ 253 BGB

Zusammenfassung

Der BGH bestätigte, dass auch bei leichten Verletzungen wie einer HWS-Distorsion (Schleudertrauma) ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht.

Leitsatz

"Auch bei leichten Verletzungen wie einer HWS-Distorsion besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls."

Vollständige Analyse

In dem zugrunde liegenden Fall befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einer leichten Halswirbelsäulendistorsion, einem sogenannten Schleudertrauma, besteht. Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall eine solche Verletzung und forderte vom Schädiger eine angemessene Entschädigung. Der BGH bestätigte mit diesem Urteil seine ständige Rechtsprechung, wonach auch leichtere Verletzungen einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Absatz 2 BGB begründen können. Das Gericht stellte klar, dass die erlittene Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens einen immateriellen Schaden darstellt, der einen Ausgleich erfordert. Die Entscheidung ist eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung und kein Grundsatzurteil. Sie festigt jedoch die Position von Unfallgeschädigten, die häufig mit dem Argument konfrontiert werden, eine HWS-Distorsion sei eine Bagatellverletzung. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies, dass Versicherer die Ansprüche von Geschädigten mit HWS-Distorsion nicht pauschal ablehnen oder unverhältnismäßig kürzen dürfen. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich dabei stets nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Kriterien wie die Dauer und Intensität der Schmerzen, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und eventuelle psychische Beeinträchtigungen eine Rolle spielen. Der Bezug zu § 253 BGB ist zentral, da diese Norm den Ersatz immaterieller Schäden regelt und dem Geschädigten eine ‘billige Entschädigung in Geld’ zuspricht. Der BGH betont, dass der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes auch bei vermeintlich geringfügigen Verletzungen Rechnung getragen werden muss, um dem Gerechtigkeitsempfinden des Geschädigten zu entsprechen.

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