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Weiterveräußerung vor 6 Monaten: Integritätsinteresse durch Weiterverkauf widerlegt
Zusammenfassung
Der BGH bestätigte, dass der Geschädigte bei Weiterveräußerung des Fahrzeugs vor Ablauf der 6-Monats-Frist sein Integritätsinteresse nicht nachweisen kann. Er erhält dann nur den Wiederbeschaffungsaufwand. Das Urteil konkretisiert die Abgrenzung zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung.
Leitsatz
"Veräußert der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfall, hat er keinen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Restwertabzug. Er kann nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen."
Vollständige Analyse
Sachverhalt
Der Geschädigte veräußerte sein Unfallfahrzeug vor Ablauf der sechsmonatigen Weiternutzungsfrist. Er verlangte dennoch die fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts.
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Quelle: dejure.org
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