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Nutzungsausfall bei Zuparken und vorhandenem Zweitwagen
Zusammenfassung
Der BGH entschied, dass kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, wenn ein zumutbarer Zweitwagen zur Verfügung steht. Die Klägerin, deren Porsche zugeparkt war, musste sich auf die Nutzung ihres BMW verweisen lassen, da die Unannehmlichkeiten nicht ausreichten, um eine Unzumutbarkeit zu begründen.
Leitsatz
"Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs besteht nicht, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe."
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