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Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten
Zusammenfassung
Der BGH bestätigte, dass die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage für Mietwagenkosten darstellt. Abstrakte Zweifel genügen nicht, um sie zu verwerfen.
Leitsatz
"Der Tatrichter darf sich bei der Schadensschätzung der erforderlichen Mietwagenkosten auch dann auf die Schwacke-Liste stützen, wenn deren Eignung als Schätzgrundlage im Prozess bestritten wird. Abstrakte Zweifel genügen nicht."
Vollständige Analyse
Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall darstellt. Einwände gegen die Methoden der Datenerhebung müssen konkret und im Einzelfall dargelegt werden. Abstrakte Zweifel an der Erhebungsmethodik genügen nicht, um die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu verwerfen. Der Tatrichter hat im Rahmen des § 287 ZPO ein weites Ermessen bei der Wahl seiner Schätzgrundlage. Dieses Urteil steht in einer Reihe mit BGH VI ZR 300/09 und VI ZR 293/08, die gemeinsam die Grundlage für die richterliche Schätzung von Mietwagenkosten bilden.
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