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Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" und Beweislast
Zusammenfassung
Der BGH führt aus, dass der Geschädigte einen überhöhten "Unfallersatztarif" nur ersetzt verlangen kann, wenn er darlegt und beweist, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich war. Es wird auch die Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kreditkarte oder einer sonstigen Vorfinanzierung thematisiert.
Leitsatz
"Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war."
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