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Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden - Kenntnis des Geschädigten
Zusammenfassung
Der BGH hat entschieden, dass ein Geschädigter, der von einem Vorschaden keine Kenntnis hatte und das Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand erworben hat, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens behaupten und unter Zeugenbeweis stellen kann.
Leitsatz
"Behauptet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis gehabt und den beschädigten Pkw in unbeschädigtem bzw. repariertem Zustand erworben zu haben, so ist er grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen."
Vollständige Analyse
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Geschädigter Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die eintrittspflichtige Versicherung wandte einen unreparierten Vorschaden im selben Bereich ein. Der Kläger, der das Fahrzeug gebraucht erworben hatte, trug vor, von einem Vorschaden keine Kenntnis gehabt zu haben und das Fahrzeug als unfallfrei gekauft zu haben. Er benannte den Verkäufer als Zeugen dafür, dass ein möglicher Vorschaden fachgerecht repariert worden sei. Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bezüglich Vorschäden nicht überspannt werden dürfen. Gemäß § 287 ZPO und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG ist es einem Geschädigten, der glaubhaft keine Kenntnis von einem Vorschaden hat, nicht verwehrt, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur zu behaupten und unter Beweis zu stellen, beispielsweise durch die Benennung des Verkäufers als Zeugen. Diese Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie die Position von Geschädigten stärkt, die mit dem oft schwer zu widerlegenden Einwand eines Vorschadens konfrontiert werden. Sie verhindert, dass Geschädigte, die ihr Fahrzeug im guten Glauben als unbeschädigt erworben haben, in Beweisnot geraten. Das Urteil bestätigt die Linie des BGH, eine übermäßige Belastung des Geschädigten zu vermeiden und eine faire Lastenverteilung im Zivilprozess zu gewährleisten. Für die Schadensregulierungspraxis bedeutet dies, dass Versicherer den Vorschadeneinwand nicht pauschal und ohne weitere Substanz erheben können, um eine Regulierung abzulehnen. Die Haftungsgrundlage aus § 7 StVG bleibt davon unberührt, jedoch werden die prozessualen Möglichkeiten des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs erleichtert.
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