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Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung
Zusammenfassung
Der BGH entschied, dass die Kosten für eine Beilackierung auch bei einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens ersatzfähig sind. Dies gilt, wenn die Beilackierung zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall objektiv erforderlich ist.
Leitsatz
"Die Kosten der Beilackierung sind auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung erstattungsfähig, wenn sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeugs erforderlich sind."
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