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Freie Werkstattwahl des Geschädigten
Zusammenfassung
Der BGH bestätigte das Recht des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren zu lassen, auch wenn eine günstigere Alternative existiert.
Leitsatz
"Der Geschädigte darf sein Fahrzeug grundsätzlich in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren lassen. Ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig."
Vollständige Analyse
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2014 (Aktenzeichen VI ZR 401/12) ist eine wichtige Entscheidung zur freien Werkstattwahl des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Geschädigter sein Fahrzeug, das er stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ, nach einem Unfall ebenfalls dort reparieren lassen. Die gegnerische Versicherung wollte die Kosten nur in Höhe der Reparaturkosten einer günstigeren, freien Werkstatt erstatten. Der BGH stellte klar, dass sich der Geschädigte in einem solchen Fall nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen muss. Das Gericht begründete dies mit dem in § 249 BGB verankerten Grundsatz der Naturalrestitution, wonach der Schädiger den Zustand wiederherzustellen hat, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dazu gehört auch das Recht des Geschädigten, die ihm vertraute und qualitativ hochwertige Reparatur in einer Markenwerkstatt zu wählen, insbesondere wenn er sein Fahrzeug dort regelmäßig hat warten lassen. Dieses Urteil ist eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung und stärkt die Position des Geschädigten erheblich. Es schränkt das Recht des Schädigers bzw. seiner Versicherung ein, den Geschädigten aus reinen Kostengründen auf eine freie Werkstatt zu verweisen. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies, dass Versicherer die Werkstattwahl des Geschädigten stärker respektieren müssen, sofern dieser eine Bindung an eine Markenwerkstatt nachweisen kann. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des § 249 BGB und schränkt die Anwendung des § 254 BGB (Schadensminderungspflicht) in diesem Kontext ein.
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