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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 435/19Bundesgerichtshof (BGH)·23. Juni 2020

Kopf- und Nackenschmerzen als unfallbedingte Körperverletzung

§ 286 ZPO§ 6 EFZG

Zusammenfassung

Der BGH stellt klar, dass für einen Schadensersatzanspruch nicht zwingend eine HWS-Distorsion nachgewiesen werden muss. Es genügt der Beweis, dass der Geschädigte an Kopf- und Nackenschmerzen leidet.

Leitsatz

"Voraussetzung eines unfallbedingten Schadensersatzes ist nicht unbedingt der Nachweis einer sog. HWS-Distorsion. Es genügt, wenn bewiesen werden kann, dass der Geschädigte an Kopf- und Nackenschmerzen litt."

Vollständige Analyse

In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Unfallgeschädigter Schmerzensgeldansprüche aufgrund von Kopf- und Nackenschmerzen geltend, die nach einem Verkehrsunfall auftraten. Die Besonderheit lag darin, dass eine klassische HWS-Distorsion (Schleudertrauma) als medizinisches Krankheitsbild nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2020 klargestellt, dass der Nachweis einer spezifischen medizinischen Diagnose wie der HWS-Distorsion keine zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung von Schmerzensgeld ist. Entscheidend ist vielmehr der richterliche Beweis, dass der Geschädigte tatsächlich an den geltend gemachten Schmerzen leidet. Diese Entscheidung stärkt die freie Beweiswürdigung des Gerichts gemäß § 286 ZPO. Das Gericht ist nicht an starre medizinische Schemata gebunden, sondern hat die Überzeugung von der Existenz einer Primärverletzung und der daraus resultierenden Schmerzen zu gewinnen. Für die Rechtsprechung bedeutet dies eine Abkehr von einer übermäßig formalistischen Betrachtung und eine Hinwendung zur tatsächlichen Beeinträchtigung des Geschädigten. Es handelt sich um eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, die jedoch die Anforderungen an den Sachvortrag des Klägers präzisiert. In der Praxis der KFZ-Schadensregulierung können sich Versicherer nun nicht mehr allein darauf berufen, dass ein bestimmtes Krankheitsbild nicht nachweisbar ist. Der Fokus verschiebt sich auf die glaubhafte und nachvollziehbare Dokumentation der Schmerzsymptomatik und deren Kausalität zum Unfallereignis. Der Bezug zu § 286 ZPO ist zentral, da das Gericht nach freier Überzeugung entscheidet, ob eine Tatsachenbehauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. § 6 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) wird relevant, wenn es um den Nachweis von Arbeitsunfähigkeit geht, die ebenfalls auf den Schmerzen beruhen kann.

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