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Vorschusszahlung auf Reparaturkosten
Zusammenfassung
Der BGH bestätigte den Anspruch des Geschädigten auf Vorschusszahlung der voraussichtlichen Reparaturkosten. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass der Geschädigte in Vorleistung geht.
Leitsatz
"Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Vorschusszahlung der voraussichtlichen Reparaturkosten auf Grundlage des Sachverständigengutachtens."
Vollständige Analyse
Der BGH hat in diesem Urteil den Vorschussanspruch des Geschädigten bei Verkehrsunfällen bestätigt. Der Geschädigte muss die Reparatur nicht aus eigener Tasche vorfinanzieren. Vielmehr hat er einen Anspruch auf Vorschusszahlung in Höhe der im Sachverständigengutachten festgestellten voraussichtlichen Reparaturkosten. Dies ist besonders wichtig für Geschädigte, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, die Reparatur vorzufinanzieren.
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Quelle: dejure.org
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