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130%-Regel: Reparatur im Integritätsinteresse
Zusammenfassung
Der BGH bestätigte die 130%-Regel: Liegen die Reparaturkosten nicht mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lassen – Voraussetzung ist die fachgerechte Reparatur und Weiternutzung für mindestens 6 Monate.
Leitsatz
"Der Geschädigte kann die Reparaturkosten bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes verlangen, wenn er das Fahrzeug fachgerecht und vollständig reparieren lässt und es für mindestens sechs Monate weiter nutzt."
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